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.::: Rauchwarnmelderpflicht in Baden-Württemberg :::.

 
Im §15 Abs. 7 der Landesbauordnung Baden-Württemberg ist folgendes geregelt:
"Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in der selben Nutzungseinheit sind jeweils mit mind. einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden,dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümmerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet diese bis zum 31.Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt dem unmittelbaren Besitzer, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst".
 

Schornsteinfeger Oliver Wolf

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72406 Bisingen-Thanheim
Telefon: 07476 - 94 66 222
Telefax:  07476 - 94 66 223

info[a]schornsteinfeger-zollernalbkreis.de

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