.::: Rauchwarnmelderpflicht in Baden-Württemberg :::.
Im §15 Abs. 7 der Landesbauordnung Baden-Württemberg ist folgendes geregelt:
"Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in der selben Nutzungseinheit sind jeweils mit mind. einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden,dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümmerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet diese bis zum 31.Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt dem unmittelbaren Besitzer, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst".
"Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in der selben Nutzungseinheit sind jeweils mit mind. einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden,dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümmerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet diese bis zum 31.Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt dem unmittelbaren Besitzer, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst".
Schornsteinfegermeister Oliver WolfWir sind Ihr zuverlässiger Partner für:
|
Der Schornsteinfeger - Ihr Dienstleister in den Bereichen
:: Brandschutz in Feuerstättentechnik :::: Betriebs- und Brandsicherheit :::: Umweltschutz und Energieeinsparung :::: Neutrale und unabhängige Beratung :: |
Mitglied der Schornsteinfegerinnung Tübingen
|
» Hier finden Sie Informationen zu den Änderungen im Schornsteinfegerrecht